Allgemeine Geschäftsbedingungen Corvus Beschichtungssysteme GmbH, 64579 Gernsheim

§ 1 Geltungsbereich
Unsere Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen haben keine Gültigkeit.

§ 2 Zustandekommen von Verträgen
Bestellungen und Aufträge gelten als bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 10 Tagen nach Zugang des Angebots durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird, annehmen. Lehnen wir nicht binnen 10 Tagen nach Eingang des Angebots die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

§ 3 Preise
Es gelten die am Tage der jeweiligen Lieferung gültigen Preise. Transportkosten, die durch Sonderwünsche des Käufers entstehen, werden gesondert berechnet.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung oder der Mitteilung, dass die Ware bereitgestellt ist, ausgestellt. Sie sind zahlbar
    • innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder
    • innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto.
  2. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, unbeschadet weiteren Schadensersatzansprüche Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  3. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Lieferzeit

  1. Vereinbarungen von Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Für den Fall, dass Lieferfristen vereinbart werden, sind dies keine Fixgeschäfte. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Bei Vorliegen von durch uns zu vertretenden Lieferverzögerungen wird unsere Schadensersatzpflicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Folgeschäden, die aus Lieferverzögerungen resultieren, sind ausgeschlossen.

§ 6 Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
Eine Gewährleistung ist nur für unbearbeitete Ware und diese für eine Lagerdauer bis zu sechs Monaten gegeben, wenn und soweit die Lagerung gemäß der jeweils zuletzt gültigen DIN-Norm, namentlich bezüglich Temperatur und Luftfeuchtigkeit oder besonderer Vorschrift des Herstellers erfolgt. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessern nach. Eine dreifache Nachbesserung ist zulässig.
Schlägt die Mängelbeseitigung oder die Nachlieferung fehl, oder sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung oder Ersatzreparatur nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises oder der Vergütung zu verlangen.
Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen.
Die Auswahl der richtigen Qualität für den gewünschten Zweck obliegt dem Käufer. Er ist verpflichtet, in jedem Fall vor Beginn der Weiterverarbeitung die Ware zu prüfen und sich davon zu überzeugen, dass sie für den von ihm vorbestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Von der reklamierten Ware ist uns ausreichendes Mustermaterial zu überlassen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber uns aus.
Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn

  • der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung der gelieferten Ware zurückzuführen ist,
  • die Anforderungen hinsichtlich sachgemäßer Lagerung nicht erfüllt wurden,
  • der Schaden durch höhere Gewalt entstanden ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller, auch künftig entstehender Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).
  2. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollziehern – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer diese Personen auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
  3. Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehende Ware zu verfügen. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung dieser Waren tritt der Käufer schon jetzt an uns ab.
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 8 Anwendbares Recht, Vertragssprache, Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die ganzen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und mit Ausnahme der Bestimmungen, die nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts zwingend dem Recht eines anderen Landes unterliegen.
  2. Die Vertragssprache ist die deutsche Sprache. Ebenso erfolgen die Verhandlungen und die Korrespondenz in deutscher Sprache.
  3. Soweit der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Klage ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, welches für unseren Sitz zuständig ist.
  4. Sollte das Liefergeschäft dem Anwendungsbereich des EWG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens vom 27. September 1968 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, so gilt für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus diesem Vertrag die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte im Landgerichtsbezirk Offenburg/BRD vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Käufer nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber uns vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht im Landgerichtsbezirk Offenburg vorzubringen.
  5. Unabhängig von den Ziff. 3 und 4 haben wir das Recht, auch an dem Sitz des Bestellers zu klagen.
  6. Sollte eine Bestimmung an diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.